5 Planung/Terminplanung
5.1 Die Planung des Anbieters umfasst die Herstellung der für die Ausführung der Werkstücke notwendigen Pläne, Skizzen und Unterlagen.
5.2 Die Koordination und die Detailplanung von angrenzenden Gewerken ist Sache des Auftraggebers und sind von diesem entsprechend zu kontrollieren.
5.3 Die Fabrikationspläne werden im Doppel zur Genehmigung eingereicht und geringfügige Änderungen nur einmal kostenlos geändert.
5.4 Die Fabrikationspläne bleiben geistiges Eigentum des Anbieters.
5.5 Nach Auftragserteilung wird gemeinsam mit dem Auftraggeber der Terminplan erstellt und die Reihenfolge der Etappenlieferungen fixiert.
6 Herstellung/Montage
6.1 Der Anbieter erstellt das Werk nach gültigen, branchenüblichen Normen und Richtlinien.
6.2 Behördliche Auflagen, statische und bauphysikalische Anforderungen müssen durch den Auftraggeber bekannt, bzw. vorgegeben werden.
6.3 Wird nach theoretischen Massen hergestellt, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der vorgegebenen Masse am Bau voll verantwortlich.
6.4 Extreme Witterungsverhältnisse oder höhere Gewalt berechtigen den Anbieter, Montagearbeiten zu unterbrechen. Endtermine könnten dann nicht mehr garantiert werden.
6.5 Mehraufwendungen für nicht vom Anbieter verschuldete Montageunterbrüche, sowie nicht gerechtfertigtes Aufbieten auf Baustellen werden in Regie verrechnet.
6.6 Bauseitig verursachte Behinderungen, etwa durch unterlassene oder ungenügende Mitwirkung des Auftraggebers, berechtigen den Anbieter zur Verrechnung der Mehraufwendungen.
6.7 Der Unternehmer behält sich das Recht vor, Montagen durch qualifizierte Drittfirmen ausführen zu lassen.
6.8 Montagerisiken werden vom Anbieter nur übernommen, wenn diese schriftlich mitgeteilt wurden. Bodenheizungen, Leitungen etc. sind auf den Ausführungsplänen des Unternehmers durch den Auftraggeber einzuzeichnen und am Montageort zu bezeichnen.
Werden diese Hinweise unterlassen übernimmt der Unternehmer für Schäden keine Haftung.
6.9 Für die Montage werden durch den Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt:
6.9.1 Stromanschlüsse auf jedem Stockwerk.
6.9.2 Schuttmulden.
6.9.3 Arbeitsgerüste für Arbeiten, welche ein 3m hohes Rollgerüst übersteigen.
6.9.4 Schutzgeländer, Netze, etc. nach behördlichen Vorschriften.
Der Auftraggeber ist verantwortlich für:
6.9.5 Tragfähiger Zugang zum Montageort.
6.9.6 Schutz der Umgebung und angrenzenden Bauteilen.
6.9.7 Abstellplatz für Material und Montagematerial während der Bauzeit.
6.9.8 Dauerhafte Kennzeichnung von Axen und Meterrissen auf jedem Stockwerk auf der Baustelle vor der Massaufnahme des Anbieters.
6.10 Die folgenden Arbeiten sind Sache des Auftraggebers, wenn im Leistungsverzeichnis nicht erwähnt:
6.10.1 Erstellen von Aussparungen, Kernlochbohrungen und Spitzarbeiten sowie Zugiessen derselben nach Montage des Werkstücks.
6.10.2 Abdicht- und Isolierarbeiten zwischen Werkstück und fremden Bauteilen, insbesondere Maueranschlüssen.
6.10.3 Schutz von Werkstücken mit Folien, Verschalungen, etc.
6.10.4 Schlussreinigung von Werkstücken mit Ausnahme der ersten Reinigung grober Verschmutzung bei Montage.
6.11 Handmuster werden leihweise vom Anbieter gratis zur Verfügung gestellt. Herzustellende Muster, Materialprüfungen, etc., werden nach Vereinbarung gegen Verrechnung erstellt.
6.12 Minimale Schäden, bis 0.5% der lackierten Oberflächen, welche bei der Montage entstanden, sind werden vor Ort ausgebessert und berechtigen nicht, eine neue Werkslackierung zu verlangen.
6.13 Das Werkstück wird wenn nicht anders vereinbart in EN 1090-1 ausgeführt. 7 Regiearbeiten
7.1 Regiearbeiten werden nach den aktuellen Regieansätzen der Metallbau Herren AG verrechnet.
7.2 Regiearbeiten sind von den Rabatt-, Skonto-, und Pauschalpreisvereinbarungen auf Akkordarbeiten ausgenommen.
7.3 Regiearbeiten, die von der örtlichen Bauleitung angeordnet werden, sind für den Auftraggeber verbindlich.
7.4 Regiearbeiten werden generell nur mit Personen ausgeführt, die für die Komplexität der auszuführenden Arbeit genügend qualifiziert sind. 8 Abnahme/Teilabnahme
8.1 Bewilligungen und behördliche Abnahmen sind Sache des Auftraggebers. Bei Nichtabnahme des Werks durch die zuständigen Behörden, haftet der Anbieter nicht.
8.2 Nach der Fertigstellung ist die Arbeit durch den Auftraggeber umgehend zu prüfen. Werden 10 Tage nach der Fertigstellung keine sichtbaren Mängel gemeldet, gilt das Werk als vertragskonform und abgenommen.
8.3 Die Montage von Glas, Dichtungen, exponierten Beschlägen, Zubehör etc. wird durch die Bauleitung zur Montage abgerufen und sofort nach Montage abgenommen. Das Bruch-, Diebstahl- und Beschädigungsrisiko geht nach Abnahme auf den Auftraggeber über.
8.4 Teillieferungen werden je separat abgenommen. 9 Abzüge/Zuschläge/Zahlungsbedingungen/
Zahlungsplan
9.1 Honorare Dritter dürfen dem Anbieter nur in Rechnung gestellt werden, wenn diese in der Ausschreibung und im Leistungsverzeichnis quantifiziert worden sind.
9.2 Bei Pauschalaufträgen können keine Abzüge wie Baustrom, Bauwasser, Reinigung etc., zusätzlich in Abzug gebracht werden.
9.3 Abzüge können nicht geltend gemacht werden für:
9.3.1 Weitere Versicherungen als die übliche Betriebshaftpflicht.
9.3.2 Administrative Aufwände, EDV, Telefonkosten und Spesen des Auftraggebers.
9.4 Zuschläge werden für die folgenden Aufwendungen verrechnet:
9.4.1 Steuern, Abgaben, Zölle, Gebühren, Bewilligungen und Aufwendungen im Zusammenhang mit Auslandlieferungen und Montagen.
9.5 In Auftrag gegebene Nacht-, Samstag-, und Sonntagarbeit werden gemäss den Regietarifen der Metallbau Herren AG verrechnet.
9.6 Nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist kann kein Skonto geltend gemacht werden und es wird ein Verzugszins verrechnet.
Ungerechtfertigte Abzüge werden nachgefordert.
9.7 Der Unternehmer kann jederzeit und bis vier Monaten nach Abschluss der Arbeiten das Bauhandwerkerpfandrecht eintragen lassen.
9.8 Der Zahlungsplan erfolgt.
30 % Bei Auftragserteilung
30 % Bei Lieferung
30 % Nach Montage
10 % Nach Rechnungsstellung
9.9 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.Diese Offert- und Lieferbedingungen sind integrierender Bestandteil des Angebotes und des Werkvertrages und wurden vom Auftraggeber ohne ausdrücklich anderslautende Vereinbarungen akzeptiert.